Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)

Nach erster Einschätzung ist für die Heilbäder und Kurorte (H+K) folgende Regelung von Interesse:
Preise ortsgebundene Heilmittel:

(7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstige Zusammenschlüsse Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmittel schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Bzgl. der Sicherung der Standorte für Anbieter von Gesundheitsleitungen (ambulante und stationäre Leistungen, RehaKliniken) (Gesundheitskompetenzzentren) sind folgende Bereiche zu beachten: 

  • Vergütung Physiotherapeuten: Preise für die Leistungen der Therapeuten werden bundesweit auf dem höchsten Niveau angeglichen (ab Juli 2019); Honorarentwicklung dauerhaft von der Grundlohnsumme abgekoppelt (bereits durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) befristet außer Kraft gesetzt), künftig Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten und der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie die durchschnittlichen Betriebskosten; künftig bundesweit je Berufsgruppe einheitliche Verhandlung der Vergütungen für Heilmittelerbringer; Erweiterung des Kompetenzbereichs der Therapeuten (sog. „Blankoverordnung“), d.h. Entscheidung des Therapeuten über Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung auf Basis der ärztlich festgestellten Diagnose und Indikation, Diagnosen für Blankoverordnung werden von Therapeuten und Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) verhandelt.
  • Reform der Bedarfsplanung bis Mitte 2019: Ziel = kleinräumigere, bedarfsgerechte und flexiblere Gestaltung
  • Ärztemangel/Nachbesetzung Praxen - Flexiblere Zulassungsmöglichkeiten: Möglichkeit von ¾-Zulassungen für Vertragsärzte; Nachbesetzungsverfahren auch bei Rückgabe oder Entzug einer Viertelzulassung; Genehmigungsfähigkeit einer Zweigpraxis auch dann genehmigungsfähig, wenn eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt werden soll, Ziel: Verbesserung der Versorgung, wenn die Alternative die Schließung der Praxis wäre.
  • Telematikinfrastruktur: die Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten bis spätestens zum Jahr 2021 eine elektronische Patientenakte anzubieten. Dabei ist vorgesehen, dass Patientinnen und Patienten auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte mittels Smartphone oder Tablet auf medizinische Daten zugreifen können. -> H+K Infrastrukturmaßnahmen
  • Verbesserung ärztliche Versorgung auf dem Land: u.a. Verpflichtung der KVen, in unterversorgten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungs-Alternativen anzubieten, wenn es zu wenig Ärzte gibt; Länder können bestimmen, ob bestehende Zulassungssperren für die Niederlassung in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten ggf. entfallen können

 

Das Omnibusgesetz wurde am 14. März in 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag verabschiedet. Es soll am 1. Mai 2019 in Kraft treten.


Dateien:

  • Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG (PDF, 1,97 MB)
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