(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus
1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage mit lufthygienischen Verhältnissen, die die Erholung unterstützen,
2. einen entsprechenden Ortscharakter sowie die Erhaltung der landschaftlichen Strukturen unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,
3. für die Erholung geeignete Einrichtungen sowie Lese- und Aufenthaltsräume,
4. Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel,
5. Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Erholungsort ist.