Gesetzliche Krankenversicherung: § 23, SGB V
Medizinische Vorsorgeleistungen können in Form ambulanter Vorsorgeleistungen in staatlich anerkannten Kurorten erbracht werden, wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen oder ohne Erfolg durchgeführt wurden. Verlangen berufliche oder familiäre Umstände nach einer Herausnahme des Versicherten aus dem sozialen Umfeld, kommt eine ambulante Vorsorgeleistung in Betracht. Der örtliche Badearzt erstellt einen individuell auf den Patienten abgestimmten Maßnahmenplan.
Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche stehen Maßnahmen der Konditionskräftigung und Steigerung der Abwehrkräfte im Vordergrund.
Kosten/Zuzahlung
Durch die KV werden die Kosten für den Badearzt in vollem Umfang übernommen. Bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung (10 % der Kosten und zusätzlich 10 Euro je Verordnung) zu leisten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Krankenversicherungszuschüsse von bis zu 16 Euro/Tag, bei chronisch kranken Kleinkindern von bis zu 25 Euro/Tag gewährt werden. Hierbei handelt es sich um Satzungsleistungen, die von Krankenversicherung zu Krankenversicherung variieren.
Die verhaltenspräventiven Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sind nach kurärztlicher Verordnung von den Krankenversicherungen zu erbringen.
Antragstellung
zuständige Krankenversicherung