Vorsorge

Die medizinische Vorsorge dient der Vorbeugung und Vermeidung von Krankheiten. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde der etablierte Begriff Kur im Sozialgesetzbuch V in die Begrifflichkeit medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistung geändert.

Ambulante Vorsorgeleistung, Ambulante Badekur +

Gesetzliche Krankenversicherung: § 23, SGB V
Medizinische Vorsorgeleistungen können in Form ambulanter Vorsorgeleistungen in staatlich anerkannten Kurorten erbracht werden, wenn ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen oder ohne Erfolg durchgeführt wurden. Verlangen berufliche oder familiäre Umstände nach einer Herausnahme des Versicherten aus dem sozialen Umfeld, kommt eine ambulante Vorsorgeleistung in Betracht. Der örtliche Badearzt erstellt einen individuell auf den Patienten abgestimmten Maßnahmenplan.

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche stehen Maßnahmen der Konditionskräftigung und Steigerung der Abwehrkräfte im Vordergrund.

Kosten/Zuzahlung
Durch die KV werden die Kosten für den Badearzt in vollem Umfang übernommen. Bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln ist die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung (10 % der Kosten und zusätzlich 10 Euro je Verordnung) zu leisten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Krankenversicherungszuschüsse von bis zu 16 Euro/Tag, bei chronisch kranken Kleinkindern von bis zu 25 Euro/Tag gewährt werden. Hierbei handelt es sich um Satzungsleistungen, die von Krankenversicherung zu Krankenversicherung variieren. 

Die verhaltenspräventiven Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sind nach kurärztlicher Verordnung von den Krankenversicherungen zu erbringen.

Antragstellung
zuständige Krankenversicherung

Stationäre Vorsorgeleistung +

Gesetzliche Krankenversicherung: § 23, Abs. 4, SGB V

Ist eine ambulante Vorsorgeleistung nicht ausreichend, kommt eine stationäre Leistung in einer Vorsorgeeinrichtung in Betracht. Durch ein interdisziplinäres Team, unter Leitung eines qualifizierten Arztes, werden zielgerichtet  komplexe medizinische Leistungen erbracht. Die Vorsorgeeinrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Vorsorgekonzeptes und erstellt für jeden Patienten einen individuellen Vorsorgeplan. Stationäre Vorsorgeleistungen kommen  insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht, wenn eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung erkennbar ist. Sie sind außerdem bei Verhaltensabweichungen, Neigung zu wiederkehrenden Erkrankungen und zur Verhinderung einer Verschlimmerung chronischer Erkrankungen möglich. Hierfür stehen spezielle Vorsorgeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche zur Verfügung.

Kosten/Zuzahlung
Die Kosten für diese stationäre Vorsorge trägt die zuständige Krankenversicherung. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von den Zuzahlungen befreit sind, beteiligen sich mit einer Zuzahlung in Höhe von 10 Euro/Tag. 

Antragstellung 
zuständige Krankenversicherung

Präventionsleistung RV Fit +

Deutsche Rentenversicherung: § 14 SGB VI

Die Präventionsleistung RV Fit wird an Versicherte erbracht, deren gesundheitliche Beeinträchtigungen die von ihnen ausgeübte Beschäftigung gefährden. RV Fit ist modularisiert aufgebaut und umfasst grundsätzlich eine Startphase (3 Tage ganztägig ambulant oder 5 Tage stationär), eine 12-wöchige berufsbegleitende ambulante Trainingsphase, eine 12-wöchige Eigenaktivitätsphase sowie eine Auffrischungsphase (1 Tag ganztägig ambulant oder 3 Tage stationär).

Kosten/Zuzahlung
Die Kosten für RV Fit trägt die Deutsche Rentenversicherung. Eine Zuzahlung durch die Versicherten ist nicht zu leisten.

Antragstellung
zuständige Rentenversicherung, Anträge unter www.rv-fit.de Eine ärztliche Stellungnahme oder ein Gutachten sind nicht erforderlich.

Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen +

GKV: §§ 24, 41 SGB V

Eine Mutter-/Vater-Kind Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist eine stationäre medizinische Behandlung für Mütter und Väter, die aufgrund ihrer familiären oder beruflichen Situation gesundheitlich belastet oder gefährdet sind. Obwohl Mutter oder Vater von ihren Kindern begleitet werden  können, hat die medizinische Maßnahme vor allem die gesundheitliche Genesung und Erholung des Elternteils zum Ziel. Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die Mutter oder Vater ohne Kind wahrnehmen können, heißen Mütter- oder Vätermaßnahmen. In jedem Fall werden die individuellen Bedürfnisse der Mütter und die sich aus ihren persönlichen Belastungssituationen ergeben haben, berücksichtigt. So gibt es zum Beispiel Angebote zur Behandlung von psychischen Belastungen, Trennungssituationen oder Problemen bei der Erziehung und Versorgung chronisch  kranker oder pflegebedürftiger Kinder. Der Aufenthalt dauert in der Regel drei Wochen. Kinder bis zu 12 Jahren können Begleitkinder (ohne eigene Behandlung) oder Therapiekinder (mit eigener Behandlung) sein. Die Maßnahmen werden in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (MGW) oder Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht, durchgeführt.

Kosten/Zuzahlung
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in voller Höhe. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Euro/Tag für Erwachsene. Kinder sind kostenfrei. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung ist unter Umständen möglich.

Antragstellung
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind bei medizinischer Notwendigkeit Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Arzt im Antrag diese bescheinigt. Der Hausarzt entscheidet weiterhin, ob es als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beantragt wird. Die Krankenversicherung muss die Anträge durch den Medizinischen Dienst in Stichproben prüfen lassen.