a) wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität, die überwacht werden,
b) mindestens eine Arztpraxis,
c) Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere vom Straßenverkehr hinreichend ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
d) Bademöglichkeit; diese muss bewacht sein, wenn die Lage an einem Badegewässer kennzeichnend für den Luftkurort ist.