Formalitäten

Im Sozialgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sind alle Leistungen und Zuständigkeiten der Leistungsträger geregelt. Jeder deutsche Staatsbürger ist versichert, zwar sind die Zuständigkeiten unterschiedlich, doch haben alle Anspruch auf medizinische Leistungen, zu denen unter anderem auch notwendige Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen zählen.

Rechtsanspruch +

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV), also auch Rentner und mitversicherte Angehörige (bei Krebserkrankungen), Jugendliche und Kinder, haben Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Präventionsleistungen. Für den Anspruch bei der DRV sind zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind:

  • 6 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung oder
  • 15 Jahre mit Beiträgen oder
  • eine der weiteren Möglichkeiten nach § 11 SGB VI bzw. nach § 15 a SGB VI
Antragstellung +

Anträge für medizinische Vorsorgemaßnahmen sind ausschließlich bei der Gesetzlichen Krankenversicherung einzureichen. Dagegen sind Anträge für Rehabilitationsmaßnahmen, je nach Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung, bei der Gesetzlichen Krankenversicherung oder Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Für die Deutsche Rentenversicherung geht es um den Erhalt oder die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und eine dauerhafte Eingliederung ins  Erwerbsleben, für die Krankenversicherung geht es um die Auswirkungen auf Behinderung und Pflegebedürftigkeit.

Weitere Informationen bekommen Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de und bei Ihrer Krankenversicherung. Für einen erfolgreichen Antrag ist eine ärztliche Stellungnahme oder ein Gutachten entscheidend. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren behandelnden Arzt. Ist der Antrag beim falschen Kostenträger gestellt worden, wird dieser, aufgrund einer gesetzlichen Regelung, innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weitergeleitet. 

Anträge der Deutschen Rentenversicherung:

Wunsch- und Wahlrecht +

Gemäß § 8 SGB IX besteht ein Wunsch- und Wahlrecht. Somit haben Patienten das Recht, die Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik, ambulant oder stationär, selbst auszuwählen. Bereits mit dem Einreichen des Reha-Antrages können Sie Ihre Wunschklinik angeben. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen. Selbstverständlich muss die gewählte Klinik für die bescheinigte Indikation geeignet sein. Zudem muss es mit der gewünschten Einrichtung einen Belegungsvertrag geben.

Weiterhin umfasst Ihr Mitspracherecht noch andere Aspekte Ihrer Reha. Neben der Wahl des Zeitraums und der Durchführung der Reha (stationär, ganztägig ambulant oder ambulant) werden auch Ihre persönliche Lebenssituation, Ihr Alter, Ihr Geschlecht, Ihre Familie sowie Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse berücksichtigt. Wenn Sie als Mutter oder Vater mit Behinderungen spezielle Anforderungen bei der Erfüllung Ihres Erziehungsauftrags haben, wird darauf ebenfalls Rücksicht genommen.

Folgende Punkte sollten Sie bei der Wahl Ihrer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung besonders berücksichtigen:

  1. Behandlungsschwerpunkte und Therapiemöglichkeiten: Die Reha-Einrichtung sollte auf Ihr spezifisches Krankheitsbild ausgerichtet sein. Achten Sie darauf, dass die angebotenen Therapien und Schwerpunkte Ihren Bedürfnissen entsprechen.
  2. Nebendiagnosen: Es ist ebenfalls wichtig, dass die Rehaklinik auch Nebendiagnosen berücksichtigt, die Ihr Krankheitsbild gegebenenfalls betreffen. Eine ganzheitliche Betrachtung Ihrer Gesundheit ist entscheidend.
  3. Umgebung und Standort: Die Umgebung der Einrichtung kann einen Einfluss auf Ihren Behandlungserfolg haben. Eine Lage am Meer oder in einem Luftkurort kann sich positiv auswirken.
  4. Persönliche Gründe: Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Möchten Sie Abstand von Ihrer gewohnten Umgebung gewinnen? Oder möchten Sie eine Begleitperson mitnehmen? Die Wahl der Reha-Einrichtung kann auch von persönlichen Faktoren wie Alter, Religion und Familiensituation abhängen.
Widerspruch bei Ablehnung +

Bei Ablehnung des Antrags auf Vorsorge bzw. Rehabilitation kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dabei ist detailliert auf die Ablehnungsgründe der Behörde einzugehen und die gesundheitlichen Folgen der Nichtbewilligung sind zu beschreiben. Die Unterstützung des Hausarztes ist hier sehr hilfreich. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, kann man Klage beim Sozialgericht einreichen. Bitte beachten Sie die Einreichung der Klage erneut auf 4 Wochen, nach Eingang des Widerspruchsbescheids, befristet ist. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Bürger generell kostenlos.