Thema: Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 13.07.2023
Zukünftig wird die Kurabgabe, aufgrund eines veränderten Ansatzes der gegenseitigen Leistungserbringung, nicht mehr der ermäßigten Umsatzsteuer von 7% unterliegen. Somit entfällt die Möglichkeit, bei Investitionen in die touristische Infrastruktur, den Vorsteuerabzug zu nutzen. Besonders problematisch ist die Anwendung auf offene Fälle zurückliegender Jahre.
Für eine sachgerechte Einschätzung und mögliche Handlungsempfehlungen steht uns Jan Goedecke von der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO mit seiner fachlichen Expertise zur Verfügung.